Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Anwendbarkeit

1. Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen KTR (auch „Lieferant“ genannt) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (im Folgenden „Kunde“ oder „Besteller“ genannt). Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Garantieerklärungen sowie Ausschluss, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von KTR. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass diese KTR in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.

2. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung von KTR verbindlich. Sofern der Kunde nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zu Stande, auch wenn diese aufgrund von Übermittlungs-, Verständigungs- oder Schreibfehlern von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte.

 

II. Preise

1. Die Preise gelten ab Werk (ohne gesetzl. Mehrwertsteuer), ausschließlich Fracht, Zoll, Aus- und Einfuhrnebenabgaben und Verpackung. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch KTR „Ab Werk“ Lieferort Werk Hamburg, Schnackenburgallee 42-44 (EXW) in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen nach den International Commercial Terms 2020. Die Verpackung der Ware wird nicht zurückgenommen.

2. Sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart wurde, hält sich KTR 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden. Für Werkzeuge beträgt die Bindungsfrist 3 Monate.

3. Die Preise sind in EURO festgelegt. Maßgebend sind die im Angebot festgelegten Preise, falls Angebotspreise nicht vorliegen, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise der KTR. Beträgt die zu erwartende Lieferzeit mehr als 6 Monate, so darf KTR einen Preisvorbehalt wie folgt vornehmen: in derartigen Fällen ist den Parteien bekannt, dass sich die Preise für die angebotenen Produkte aufgrund aktueller Entwicklungen erheblich verändern können. Erhöhen oder vermindern sich nach Angebotsaufgabe die Einkaufspreise für KTR zum Zeitpunkt der Angebotsstellung um mehr als 5%, kann KTR den Preis um diesen Faktor anpassen. KTR hat die Preisschwankungen ausführlich darzulegen.

4. KTR ist bei Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.

 

III. Lieferbedingungen

1. Die Lieferzeit beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der vereinbarten Anzahlung. Hat der Kunde Materialien oder Werkzeuge zu liefern, so beginnt die Frist nicht vor deren vollständigem Eingang zu laufen. Ohne Vorschrift des Kunden werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt.

2. Die im Angebot genannte Lieferfrist kann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden; die aktuelle Lieferfrist kann erst bei Auftragseingang festgestellt werden.

3. Die Gefahr geht auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Kunden über. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Kunden geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

4. Wird eine vereinbarte Lieferfrist aufgrund Verschuldens von KTR nicht eingehalten, so ist der Kunde berechtigt – sofern kein grob fahrlässiges und/ oder vorsätzliches Verhalten von KTR vorliegt- nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder eine Verzugsentschädigung zu fordern. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% des Auftragswerts der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.

5. Teillieferungen sind zulässig. KTR behält sich vor, die Lieferung bis zu 10% über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen.

6. Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist KTR bei Abruf-Aufträgen berechtigt, spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Datum des vereinbarten Lieferzeitpunkts unter Setzung einer 14tägigen Nachfrist nach ihrer Wahl die Abnahme der noch nicht abgerufenen Mengen zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

7. Umstände höherer Gewalt außerhalb einer Kontrolle von KTR, welche die Erfüllung zeitweise unmöglich machen oder anderweitig behindern, wie Streik, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockaden, Import- und Exportbeschränkungen, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohmaterialmangel, Pandemien, Ausgangsbeschränkungen und ähnliches, auch wenn sie während Verzuges entstehen, berechtigen KTR, die Lieferung für die Dauer dieses Ereignisses zu verschieben. Führen derartige Ereignisse dazu, dass die Vertragserfüllung für KTR wirtschaftlich und organisatorisch unzumutbar wird, so ist KTR zum Vertragsrücktritt ganz oder teilweise befugt. Das Recht zur Verschiebung der Lieferung oder zum Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die vorstehend aufgelisteten Umstände am Lieferort oder bei einem Zulieferanten von KTR auftreten. Die Ausübung dieser Rechte durch KTR berechtigt den Kunden nicht zu Schadensersatzansprüchen. KTR wird den Kunden unverzüglich über den Umstand höhere Gewalt benachrichtigen, der Kunde kann KTR auffordern, innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will.

8. Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden ist KTR berechtigt, die Ware des Kunden einzulagern. Sämtliche Kosten hierfür wird der Kunde an KTR erstatten. Statt der Einlagerung der Ware bei Annahmeverzug des Kunden kann KTR auch eine Verzugsstrafe wählen, die hiermit als vereinbart gilt: ab Annahmeverzug 0,25% des Auftragswertes für jeden angefangenen Kalendertag der Verzögerung, im Ganzen höchstens 5 % des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die der KTR sonstigen zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.

 

IV. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an KTR zu leisten. Der Kunde hat innerhalb von 21 Kalendertagen ab Rechnungsdatum den Rechnungsbetrag ohne Abzug zu bezahlen. Für Werkzeuge gelten die im Werkzeugliefervertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen.

2. Schecks oder Wechsel werden nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche mit ihnen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden

3. Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur in Ansehung unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu.

4. Ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungsrecht, beispielsweise wegen Mängel der Sache, steht dem Kunden nur in Ansehung solcher unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit KTR stammen.

5. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit oder von Umständen, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, ist KTR zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen berechtigt. Darüber hinaus ist KTR in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

 

V. Durchführung des Bestellauftrages

1. Grundsätzlich erfolgt die Herstellung des bestellten Produktes nach den vom Kunden vorgegebenen Komponenten („Build to Print“). Der Kunde hat die Anforderungen, Gebrauchsbedingungen und physikalischen Eigenschaften des Produktes zu definieren und klärt KTR über die mechanischen und statischen Belastungen auf.

2. Alle weiteren Eigenschaften des bestellten Produktes, insbesondere dessen zukünftige Verwendungsfähigkeit, bestimmte Anforderungen an Einsatz und Belastung etc. sind nicht zugesichert. Eventuelle Prüfungen sind nur von KTR auszuführen und Gegenstand der Bestellung (Qualitätssicherungsvereinbarungen, Beschaffenheitsangaben, u.a.), wenn diese gesondert schriftlich zwischen KTR und Kunde vereinbart werden.

3. Die Eignung des Materials für bestimmte, regulierte Anwendungen, z.B. den Kontakt mit Lebensmitteln oder für die Medizintechnik, ist vorab vom Kunden in eigener Verantwortung zu prüfen.

4. Recyclingrohstoffe werden von KTR nach Maßgabe des Kunden sorgfältig ausgewählt. Dem Kunden ist bekannt und er akzeptiert, daß Recyclingrohstoffe von Charge zu Charge auch größeren Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Geruch und physikalischen oder chemischen Eigenschaften unterliegen. Dies berechtigt den Kunden nicht zu Mängelrügen gegenüber KTR.

 

VI. Mängel der Lieferung

1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche KTR dem Kunden zur Prüfung vorgelegt hat. Für die konstruktiv richtige Gestaltung der Erzeugnisse sowie für ihre praktische Eignung trägt der Kunde allein die Verantwortung, auch wenn bei der spritzgussgerechten Auslegung des Bauteils von KTR beraten wurde. Jegliche Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen der Kunststoff - Spritzgussindustrie, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Geringfügige Abweichungen bei farbigen Produkten gelten nicht als Mangel.

2. Begründete Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort, abzusenden, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Als Mangel gilt auch das Fehlen solcher Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind. Mängelrügen bewirken keine Änderungen der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so leistet KTR kostenlos Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung oder schreibt den Rechnungsbetrag oder den Minderwert gut. Weitergehende Ansprüche des Kunden irgendwelcher Art, insbesondere auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder Ersatz von Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung unter VIII. Etwa ersetzte Waren werden Eigentum von KTR und sind auf Verlangen und auf Kosten von KTR zurückzusenden.

3. Eigenmächtiges Nacharbeiten hat den Verlust aller Mängelansprüche gegen KTR zur Folge. Verschleiß und Abnutzung unterfallen nicht der Gewährleistung.

4. Rückgriffsansprüche nach §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang.

5. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder bei Abweichung von etwaigen von KTR gem. § 443 BGB übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien. Diese einjährige Verjährungsfrist findet auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln auch dann keine Anwendung, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von KTR beruht oder es sich um Personenschäden handelt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 BGB sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

VII. Haftungsbeschränkungen

1. KTR haftet für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen sowie für Personenschäden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

2. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden sowie im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen, haftet KTR bzw. seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Bei dieser Haftung von KTR sind alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens (z.B. Betriebsunterbrechungsschäden, entgangener Gewinn, Folgeschäden) – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.

3. Die gesetzliche Haftung wegen des Fehlens einer von KTR garantierten Beschaffenheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. KTR behält sich bis zur vollen Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf das durch Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit anderen Teilen hergestellte neue Produkt (Kein Eigentumserwerb des Kunden nach § 959 BGB). Bei Verbindungen mit fremdem Material gelten die Bestimmungen des §§ 947/ 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil von KTR an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt. Bei Weiterveräußerung des neuen Produktes durch den Kunden tritt sicherheitshalber an dessen Stelle die dem Kunden aus der Weiterveräußerung zustehenden Kaufpreisforderung. Der Wiederverkäufer (Kunde) tritt schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen bestehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an KTR ab. Auf Anforderung ist der Kunde außerdem verpflichtet, KTR eine schriftliche Spezialzession über diese Ansprüche zu erteilen. Übersteigen die Sicherheiten die Forderungen von KTR um mehr als 20%, so ist KTR verpflichtet, den übersteigenden Teil der ihm zustehenden Sicherheiten dem Kunden freizugeben. Pfändungen und andere Gefährdungen des Eigentums von KTR sind ihm unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten von Interventionen trägt der Kunde.

2. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die KTR nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, haben die Fälligkeit aller Forderungen von KTR zur Folge und berechtigen KTR, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, sowie nach angemessener Zahlungsfrist vom Vertrage zurückzutreten. oder unter Ablehnung der Lieferung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

3. Ware im Ausland: Befindet der Liefergegenstand sich im Ausland und wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller aus dem Vertrag geschuldeter Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Lieferanten, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich der Liefergegenstand sich befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Lieferant alle Rechte dieser Art ausüben, z. Bsp. steht ihm ggf. auch ein Pfandrecht zu. Der Kunde ist dazu verpflichtet, den Lieferanten ggf. bei der Geltendmachung von Rechten der vorstehend in dieser Klausel genannten Art auf Anforderung unverzüglich zu unterstützen. Er hat auch daran mitzuwirken, wenn für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts Registrierungen oder andere Maßnahmen erforderlich sind.

 

IX. Werkzeuge

1. Der Preis für die Werkzeuge (Formen) enthält nicht die Bemusterungskosten, die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie vom Besteller veranlasste Änderungen.

2. Die Werkzeuge (Formen), die zur Erledigung von Aufträgen eines Kunden durch KTR, oder im Auftrage von KTR durch Dritte angefertigt werden oder vom Kunden beigestellt werden, verbleiben in der Verwahrung von KTR (Vereinbarung eines Besitzrechtes für KTR). Der Kunde und KTR schließen hiermit einen Verwahrvertrag mit der Überlassung der Werkzeuge an KTR zu den hier genannten Bedingungen. KTR ist verpflichtet, die Werkzeuge mit der Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten unentgeltlich aufzubewahren und zu pflegen. Notwendige Maßnahmen der Wartung und der Instandhaltung des Werkzeugs gehen zu Lasten des Kunden. Werkzeuge nach Zeichnung oder Muster des Kunden werden ausschließlich für Aufträge dieses Kunden verwendet; eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Kunden.

3. Die Verwahrungspflicht von KTR erlischt drei (3) Jahre nach dem Schluss des Jahres (31.12.), in dem die letzte Teilelieferung aus einem Werkzeug von KTR an den Kunden vorgenommen wurde.

4. Wird nach Aufforderung durch KTR die Abholung des Werkzeuges nach Ablauf der Frist durch den Kunden versäumt, ist KTR von jedweder Haftung für das Werkzeug frei. In diesem Fall erteilt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung zur kostenlosen Vernichtung des Werkzeugs durch KTR. Alternativ ist KTR berechtigt, angemessene Lagerkosten zur weiteren Aufbewahrung des Werkzeugs zu berechnen.

5. Kosten für Werkzeugänderungen, die auf Wunsch des Kunden vorgenommen werden müssen, gehen zu Lasten des Kunden.

6. Garantien und zugesicherte Eigenschaften betreffend das Werkzeug erlöschen, wenn dieses auf Wunsch des Kunden außerhalb von KTR verlagert oder dem Kunden übereignet wird. 7. KTR behält sich das Recht vor, das Werkzeug oder Teile hiervon bei einem von KTR zertifizierten Hersteller/Unterlieferanten zu produzieren.

 

X. Materialbeistellungen

Werden Armierungsteile, z.B. einzupressende oder einzuspritzende Metallteile, durch den Kunde geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Werk KTR mit einem Zuschlag von 5-10% je nach Vereinbarung für etwaigen Ausschuss anzuliefern, und zwar rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, dass KTR eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist.

 

XI. Schutzrechte

1. Hat KTR nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Er hat KTR von Ansprüchen Dritter freizustellen. Wird KTR die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist KTR - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.

2. Die an KTR überlassenen Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist KTR berechtigt, diese 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten, soweit diese nicht in Bestellungen oder Aufträge münden.

3. KTR stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihr oder Dritten in ihrem Auftrag gestalteten Modellen, Formen, Vorrichtungen, Entwürfen, Zeichnungen, Werkzeugen und Computergestaltungen zu.

 

XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erwachsenden Verbindlichkeiten ist der Sitz von KTR. Gerichtsstand für beide Teile ist das Amtsgericht oder Landgericht in Hamburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN Kaufrecht wird ausgeschlossen.